@article{2018:wrner:vorverlage, title = {Vorverlagerung von Strafbarkeit zur Gewährleistung freiverantwortlicher Selbstbestimmung – § 217 StGB auf dem Prüfstand}, year = {2018}, note = {In der Diskussion um den Ende 2015 eingeführten strafbewehrten Schutz vor einer geschäftsmäßig angebotenen Hilfe zur Selbsttötung in § 217 StGB scheint der Überblick verloren. Die Vorschrift wird in allen Einzelpunkten von der Berechtigung ihrer Existenz bis hin zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale heftig kritisiert und mittels teils noch anhängigen Verfassungsbeschwerden angegriffen. Ob die Inkriminierung der „Förderungshandlung“ mit § 217 StGB die eigentliche Sachfrage zu lösen vermag, bleibt unklar, teilweise weil unklar bis unbeantwortet ist, welche das ist. Der Konkretisierung der Sachfrage hat sich nun mit seiner Entscheidung vom 2. März 2017 das BVerwG Leipzig angenommen. Die von Strafgesetzgeber und Strafrechtswissenschaft noch zu beantwortende Frage lautet, ob ein Vorverlagerungstatbestand zur Gewährleistung freiverantwortlicher Selbstbestimmung sachdienlich und zulässig ist, wenn dadurch gerade die Selbstbestimmung beschnitten wird. Der vorliegende Beitrag argumentiert, dass in der Erkenntnis des Schutzziels Gewährleistung freiverantwortlicher Selbstbestimmung Chancen liegen, die damit verbundene Vorverlagerung strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu begrenzen. Die notwendige Rechtssicherheit für ihr ärztliches Tätigwerden entsteht dadurch aber nicht. Wer zum Schutz menschenwürdigen Sterbens bloße Defensivmedizin - am Ende auch durch Nichtverschreibung entsprechend sterbehelfender Medizin - verhindern will, muss sich der Notwendigkeit einer tatbestandlichen Ergänzung des § 217 StGB um einen Strafausschließungsgrund für behandelnde Ärzte (unter konkreten Voraussetzungen) öffnen. Darüber hinaus hält sich die Vorschrift im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Ihn zu missachten, verhärtet nur die Fronten, ohne zur Problemlösung beizutragen.}, journal = {NK Neue Kriminalpolitik}, pages = {157--179}, author = {Wörner, Liane}, volume = {30}, number = {2} }