@article{2015:brussig:in_die_ren, title = {In die Rente wider Willen?}, year = {2015}, note = {Ältere ALG-II-Beziehende sind verpflichtet, eine Altersrente auch dann zu beantragen, wenn sie nur vorzeitig, d.h. mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann. Unter anderem wegen der Fremdbestimmung der ALG-II-Beziehenden durch die Jobcenter und wegen der Fehlanreize für die Jobcenter, die sich aus dieser Regelung ergeben, steht die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der Kritik. Dieser Beitrag untersucht die Auswirkungen dieser Regelung für den Zugang in Altersrente von ALG-II-Beziehenden. Grundlage sind Daten der Gesetzlichen Rentenversicherung zum Rentenzugang. Obwohl diese Daten wichtige Informationen über die Absichten des Renteneintritts, den erstmaligen Zeitpunkt der Erfüllung rentenrechtlicher Voraussetzungen und der Einkommenssituation im Haushaltskontext nicht enthalten, erlauben sie doch, den Umfang des vorzeitigen Rentenzugangs und die Bestimmungsgründe dafür abzuschätzen. Die Ergebnisse stützen die Vermutung, dass sich das Rentenzugangsverhalten der ALG-II-Beziehenden nicht grundlegend ändern würde, wenn die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente abgeschafft werden würde.}, journal = {WSI-Mitteilungen}, pages = {407--416}, author = {Brussig, Martin}, volume = {68}, number = {6} }