@article{2019:merk:kinderrech, title = {Kinderrechte. Beteiligung von Kindern in der deutschen Rechtsordnung}, year = {2019}, note = {Alle Menschen sind gemäß § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zwar rechtsfähig ab Geburt, bis zum 7. Geburtstag gemäß § 104 Ziffer 1 BGB aber »geschäftsunfähig«. Sie werden wegen ihres Alters Personen gleichgestellt die sich, gemäß § 104 Ziffer 2 BGB, »in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden«. Schon diese pauschale Qualifizierung ihrer kognitiven Kompetenz lässt Zweifel aufkommen an der gesellschaftlichen Wertschätzung die Kinder angeblich genießen.}, journal = {Blätter der Wohlfahrtspflege (BdW)}, pages = {54--56}, author = {Merk, Kurt-Peter}, volume = {166}, number = {2} }