@article{2014:siebrecht:entscheide, title = {Entscheidend ist der Einzelfall}, year = {2014}, note = {Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen haben eine gesetzliche Schweigepflicht, die auch nicht durch eine Weisung von Vorgesetzten aufgehoben oder abgeschwächt werden kann. Doch in der Praxis stellt sich Fachkräften oft die Frage, welche Informationen sie an wen weitergeben dürfen. Oft wird die Schweigepflicht als Risikofaktor (»immer mit einem Bein vor Gericht«) und Ballast (»umständlich«, »Zeitverlust«, »kostenintensiv«) empfunden. Wichtigstes und oberstes Gebot für die Beachtung der Schweigepflicht, so die Empfehlung von Juristen, ist die Sparsamkeit bei der Weitergabe von Informationen. Weitergegeben werden soll so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig, um den Zweck der Weitergabe zu erreichen.}, journal = {Blätter der Wohlfahrtspflege (BdW)}, pages = {190--193}, author = {Siebrecht, Ingrid}, volume = {161}, number = {5} }