@article{2015:kting:ist_eine_b, title = {Ist eine befreiende Wirkung kommunaler Gesamtabschlüsse bei (de lege ferenda) zu bejahender gesetzlicher Zulässigkeit zweckmäßig?}, year = {2015}, note = {Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003 sehen sich deutsche Kommunenvor die Herausforderung gestellt, neben einem auf doppischen Grundsatzen basierendenJahres- auch einen Gesamtabschluss aufstellen zu mussen. Entgegen anders lautendenAuffassungen kann damit der konsolidierte Abschluss einer Gebietskorperschaft bei nunmehrzu attestierender Unternehmenseigenschaft dem Grunde nach eine Befreiungswirkungi.S.d. § 291 HGB entfalten. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, der Frage nachzugehen,ob und inwieweit dies der Fall bzw. (de lege ferenda) uberhaupt zweckmasig ist. Exemplifiziertan dem fur Nordrhein-Westfalen masgeblichen Rechtsrahmen, der zugleichdeutschlandweit als Vorbild fur die Ausgestaltung des neuen kommunalen Haushaltsrechtsgedient hat, wird nachfolgend – und insoweit stellvertretend fur die Kommunalverfassungenaller anderen Flachenlander der Bundesrepublik Deutschland – aufgezeigt, dass, obgleichde lege lata nicht in Betracht kommend, eine befreiende kommunale Konzernrechnungslegung zumindest theoretisch dem Grunde nach denkbar, jedoch der Sache nach bereitsim Ansatz verfehlt ist.}, journal = {Die Unternehmung}, pages = {440--466}, author = {Küting, Peter}, volume = {69}, number = {4} }