Von der Integration zur Inklusion
Das Recht auf Bildung aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und seine innerstaatliche Umsetzung
Zusammenfassung
Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.
- 5–6 Vorwort 5–6
- 11–12 Einführung 11–12
- 13–15 A. Unterzeichnung 13–15
- 15–18 B. Ratifikation 15–18
- 74–78 B. Bayern 74–78
- 78–81 C. Berlin 78–81
- 81–84 D. Brandenburg 81–84
- 84–86 E. Bremen 84–86
- 86–89 F. Hamburg 86–89
- 89–93 G. Hessen 89–93
- 95–97 I. Niedersachsen 95–97
- 100–103 K. Rheinland-Pfalz 100–103
- 103–106 L. Saarland 103–106
- 106–110 M. Sachsen 106–110
- 110–113 N. Sachsen-Anhalt 110–113
- 113–116 O. Schleswig-Holstein 113–116
- 116–117 P. Thüringen 116–117
- 118–122 Zusammenfassung 118–122