Das beihilferechtliche Durchführungsverbot im Steuerverfahren
Konsequenzen für die Normanwendung durch die Finanzverwaltung
Zusammenfassung
Das Europarecht verbietet den Mitgliedstaaten, staatliche Beihilfen einzuführen, bevor die Kommission sie genehmigt hat. Auch durch Rechtsnormen des Steuerrechts können Beihilfen gewährt werden. Häufig ist unklar, ob eine Steuervorschrift eine solche Begünstigung gewährt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Rechtsnorm anwenden darf. So hat die Finanzverwaltung etwa die Anwendung der Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG im Jahr 2010 ausgesetzt, nachdem die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eröffnete.
Der Autor stellt zunächst dar, in welchen Fällen eine Steuervorschrift eine staatliche Beihilfe beinhalten kann. Ferner untersucht der Autor den Inhalt des Durchführungsverbots im Verlauf eines Beihilfeverfahrens. Es folgt eine Analyse der Folgen das Durchführungsverbot für die Anwendung einer Steuernorm. Die Arbeit schließt mit einer Diskussion der Handlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung in beihilferechtlichen Zweifelsfällen.
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- 17–26 A. Einführung 17–26
- 60–96 3. Selektivität 60–96
- 99–102 III. Ergebnis 99–102
- 112–114 3. Fazit 112–114
- 120–121 4. Beteiligte 120–121
- 121–124 1. Vorprüfungsverfahren 121–124
- 126–127 4. Rechtsschutz 126–127
- 154–164 3. Rückforderung 154–164
- 164–165 V. Ergebnis 164–165
- 185–186 3. Offene Fragen 185–186
- 188–188 1. Fragestellung 188–188
- 191–197 3. Rechtsprechung 191–197
- 202–209 5. Literatur 202–209
- 209–223 6. Stellungnahme 209–223
- 223–223 1. Fragestellung 223–223
- 235–240 4. Literatur 235–240
- 240–250 5. Stellungnahme 240–250
- 251–252 V. Ergebnis 251–252
- 253–254 I. Fragestellung 253–254
- 254–255 1. Fragestellung 254–255
- 262–264 4. Ergebnis 262–264
- 264–265 1. Fragestellung 264–265
- 285–321 5. Stellungnahme 285–321
- 321–322 IV. Ergebnis 321–322
- 327–337 Literaturverzeichnis 327–337