Zusammenfassung
Diese Arbeit zeigt, wie Arendts Konzeption des Urteilens produktiv für richterliches Urteilen und Verfassungsrecht werden kann. Soll das richterliche Urteilen 'unter der Regel' oder 'ohne Regel' urteilen, oder sind beide Formen unausweichlich gewalttätig? Arendts Lösung ist, das Urteilen auf den Gemeinsinn zu beziehen.
Das Richterurteil enthält demnach drei Typen des Urteilens mit zwei Formen der Korrektur durch Gemeinsinn in der phronesis und in der reflektierenden Urteilskraft. Die Idee des Gemeinsinns arbeitet als 'koordinierendes' Prinzip, sodass die Einbildungskraft spontan ist und nicht unter der Leitung des Verstandes steht: Sie kann deshalb auch neue Fälle beurteilen. Das reflektierende Urteil ist nicht nur schöpferisch, sondern auch politisch, weil es plurale Positionen einbezieht. Mit dieser Konzeption sind Abgrenzungen zu klassischen Theorien des richterlichen Urteilens verbunden, nach denen eine Korrektur der Subsumtion durch das Gewissen, oder durch Ausgriff in ‚Materielle Gerechtigkeit’(BVErfG) erfolgt, oder eine Willensdezision gewagt werden muss. Für das richterlich fortgebildete (Verfassungs-)Recht ergibt sich, dass es Politik ermöglichen und dabei immer neue Beispiele politischen Handelns inkludieren soll. Erst vor Gericht, an diesem ‚Ort des Rechts’, entfaltet das Recht seinen eigentlichen Raum.
- 156–157 a) Kritik der Subsumtion 156–157
- 157–160 b) Dreifaches Urteilen 157–160
- 355–444 IV Politik und Recht im Urteilen. Zum BVerfG als Ort des politikeröffnenden Urteilens 355–444
- 411–418 b) Drei Weltbegriffe 411–418
- 445–446 Nachwort und Dank 445–446
- 447–471 Siglen und Literatur 447–471
- 447–450 I. Siglen 447–450
- 449–450 c) Weitere Werke 449–450
- 450–471 II. Weitere Literatur 450–471