Zusammenfassung
Kartelle bestehen zumeist aus einer Vielzahl von Kontakten und Absprachen, die über Jahre hinweg von mitunter wechselnden Beteiligten getroffen werden. Die Europäische Kommission betrachtet solche komplexen Gebilde in ständiger Entscheidungspraxis und unter Billigung der europäischen Rechtsprechung als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ gegen das europäische Kartellverbot – mit praktisch äußerst relevanten Konsequenzen: Nicht nur wird eine Gesamtverantwortlichkeit der Beteiligten für das so gebildete Gesamtkartell begründet. Es kommt auch zu weiteren, für die Beteiligten regelmäßig nachteiligen Auswirkungen, z.B. auf die Verjährung, die Bußgeldbemessung und die Wirkung von Kronzeugenanträgen.
Der Autor wertet ausführlich die Entscheidungspraxis von Kommission und Gerichten zur „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ aus und stellt die Voraussetzungen und Folgen der Annahme dieser Rechtsfigur dar. Abschließend wird sie einer kritischen Würdigung unterzogen.
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- 29–30 A. Überblick 29–30
- 33–56 A. Grundfragen 33–56
- 104–129 i) Methacrylat 104–129
- 129–129 ii) Sonstige Faktoren 129–129
- 162–178 IV. Kritische Würdigung 162–178
- 197–198 III. Ergebnis 197–198
- 208–212 III. Kritische Würdigung 208–212
- 229–234 B. Verjährung 229–234
- 229–233 I. Individueller Effekt 229–233
- 234–255 C. Bußgeld 234–255
- 255–260 I. Kronzeugenregelung 255–260
- 315–317 Literaturverzeichnis 315–317