Zusammenfassung
Verhindert das Eigentumsgrundrecht die Entflechtung? Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen Enteignungen und bloßen Beschränkungen von Inhalt und Ausmaß des Eigentums: Eine Maßnahme wird nicht allein deshalb zur Enteignung, weil der bisherige Eigentümer das Eigentum verliert. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Staat den Eigentumsgegenstand benötigt, um mit seiner Hilfe eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Daran fehlt es bei der Entflechtung. Maßstab ist deshalb der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dreh- und Angelpunkt ist die richtige Bestimmung des legitimen Ziels. Ökonomische Theorie hilft bei der Definition des normativen Anliegens. Sie kann belegen, warum die mit der Entflechtung bewirkte Verbesserung der Marktstruktur eine Verbesserung des Marktergebnisses erwarten lässt. Mit einfachen quantitativen Methoden lässt sich zeigen, dass die Missbrauchskontrolle fast vollständig versagt, und dass die vorbeugende Fusionskontrolle erhebliche Schwächen hat. Damit ist die Rechtfertigung für Entflechtung gefunden: sie ist ein Vorfeldtatbestand. Nur dieses neue Instrument lässt erwarten, dass wirksamer Wettbewerb wirklich nachhaltig geschützt wird.
- 7–12 I. Einführung 7–12
- 10–12 4. Grundrechte 10–12
- 21–25 III. Eingriff 21–25
- 26–28 IV. Enteignung? 26–28
- 29–31 1. Drohung 29–31
- 31–35 2. Bestimmtheit 31–35
- 38–50 VI. Legitimes Ziel 38–50
- 38–40 1. Maßstäbe 38–40
- 51–58 VII. Geeignetheit 51–58
- 51–51 1. Maßstäbe 51–51
- 63–75 IX. Angemessenheit 63–75
- 66–75 2. Kompensation 66–75
- 79–83 XI. Ergebnisse 79–83
- 89–92 Literatur 89–92