Anonyme Kindesabgabe in Deutschland und der Schweiz
Rechtsvergleichende Untersuchung von "Babyklappe", "anonymer Geburt" und "anonymer Übergabe"
Zusammenfassung
Seit neun Jahren können in Deutschland und seit sieben Jahren in der Schweiz neugeborene Kinder anonym durch entsprechende Einrichtungen abgegeben werden. Trotz zahlreicher öffentlich geführter Diskussionen über die tatsächliche Zweckmäßigkeit und die rechtliche Zulässigkeit von "Babyklappen" und "anonymen Geburten" existiert bis heute weder in Deutschland noch in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage, welche die anonyme Kindesabgabe legitimieren würde.
Rechtsvergleichend setzt sich die Arbeit mit dieser Situation auseinander. Dabei werden zum einen die familien-, personenstands-, strafrecht-, verfassungs- und schadensersatzrechtlichen Konsequenzen de lege lata erörtert, zum anderen wird untersucht, ob unter Berücksichtigung völker- und verfassungsrechtlicher Vorgaben eine rechtskonforme Regelung der anonymen Kindesabgabe de lege ferenda in Deutschland und der Schweiz überhaupt möglich ist.
Obwohl primär eine rechtswissenschaftliche Abhandlung, richtet sich die Arbeit aufgrund der umfangreichen Berücksichtigung außerjuristischer Forschungserkenntnisse nicht nur an Juristen, sondern ebenso an einen sozial- und erziehungswissenschaftlich sowie medizinisch interessierten Leserkreis.
- 59–64 Einführung 59–64
- 83–84 III. Germanen 83–84
- 84–85 IV. Judentum 84–85
- 129–131 II. Schweiz 129–131
- 134–134 II. Schweiz 134–134
- 134–137 § 9 Ergebnis 134–137
- 823–826 I. Familienrecht 823–826
- 827–828 III. Strafrecht 827–828
- 828–831 IV. Verfassungsrecht 828–831
- 832–833 II. Völkerrecht 832–833
- 833–833 III. Verfassungsrecht 833–833
- 835–836 Schluss und Ausblick 835–836
- 837–900 Literaturverzeichnis 837–900
- 901–906 Stichwortverzeichnis 901–906