Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen i.S.v. § 266a Abs. 1 StGB während der materiellen Insolvenz der GmbH
Eine Untersuchung zum Konkurrenzverhältnis von § 266a Abs. 1 StGB zu § 64 Abs. 2 GmbHG
Zusammenfassung
Seit Langem beschäftigt die Wissenschaft und Rechtsprechung die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz verpflichtet bleibt, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Das Konfliktpotential bietet hier die Rechtsordnung selbst, die mit § 266a Abs. 1 StGB und § 64 Abs. 2 GmbHG in der Unternehmenskrise scheinbar zwei genau gegenläufige Normbefehle aufstellt. Der Autor zeigt, dass der Normwiderspruch mit Hilfe eines akzessorischen Ansatzes zu lösen ist, indem er zunächst abstrakt ermittelt, wann das Strafrecht akzessorisch zu anderen Teilrechtsordnungen regelt, um sodann die Akzessorietät von § 266a Abs. 1 StGB nachzuweisen. Dabei erfolgt eine intensive Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung der Rechtsprechung und Teilen der Wissenschaft, und auch der seit dem 1.1.2008 geltende § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV n.F. löst den Konflikt nicht zugunsten des Strafrechts. Zusammenfassend wird dargelegt, wie mit Normkonflikten zwischen dem Strafrecht und der übrigen Rechtsordnung umzugehen ist. Deshalb lassen sich die gewonnenen Ergebnisse auch auf gleichartige Normkonflikte beziehen.
- 17–22 Einleitung 17–22
- 23–28 A. Das Problem 23–28
- 102–103 I. Einführung 102–103
- 111–112 V. Ergebnis 111–112
- 178–179 IV. Ergebnis 178–179
- 184–189 II. Wahlfeststellung 184–189
- 189–191 III. Fazit 189–191
- 197–210 Literaturverzeichnis 197–210