Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU
Das Rechtsverhältnis zu den Vereinten Nationen und zu regionalen Sicherheitsorganisationen
Zusammenfassung
Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabakh sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabakh diskutiert. Der militärische Konflikt in Berg-Karabakh hat im Jahr 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabakh und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung ist völkerrechtswidrig, und ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabakh als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabakh.
Zur Autorin:
Dr. Aydan Bashlinskaya, LL.M. Eur.; rechtswissenschaftliche Promotion zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik; seit 2005 Lehrbeauftragter an den Universitäten Bremen, Oldenburg und Baxcesehir (Türkei); 2009-2010 Associate Terrorism Prevention Expert in UNODC, ROCA, Tashkent (Usbekistan).
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- 2–6 Titelei 2–6
- 7–8 Danksagung 7–8
- 11–20 Inhaltsverzeichnis 11–20
- 49–50 5. Zusammenfassung 49–50
- 50–61 2) Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Vertrages von Maastricht 50–61
- 50–52 1. Allgemeines 50–52
- 59–61 5. Zusammenfassung 59–61
- 61–69 3) Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Vertrages von Amsterdam 61–69
- 61–62 1. Allgemeines 61–62
- 68–69 6. Zusammenfassung 68–69
- 117–118 6. Zusammenfassung 117–118
- 118–119 1. Befugnisse der Organe 118–119
- 119–121 2. Der Europäische Rat 119–121
- 121–122 3. Die Kommission 121–122
- 124–132 5. Der Rat der EU 124–132
- 132–133 6. Der Sonderbeauftragte 132–133
- 135–136 8. Die Troika 135–136
- 137–138 10. Zusammenfassung 137–138
- 245–249 1. Inhalt der Ziele 245–249
- 252–252 1. Fragestellung 252–252
- 267–267 4. Ergebnis 267–267
- 267–267 1. Fragestellung 267–267
- 292–294 8. Ergebnis 292–294
- 305–306 4. Zusammenfassung 305–306
- 325–325 5. Zusammenfassung 325–325
- 351–351 4. Verfassungsvertrag 351–351
- 351–352 5. Zusammenfassung 351–352
- 374–374 4) Zusammenfassung 374–374
- 387–388 1. Die EU und die OSZE 387–388
- 388–389 2. Die EU und die NATO 388–389
- 389–389 3. Die EU und die WEU 389–389
- 390–392 1) Ausblick 390–392
- 400–401 3. Die ESVP und die NATO 400–401
- 401–402 4. Die ESVP und die UN 401–402
- 403–422 Literaturverzeichnis 403–422