Zusammenfassung
Die zunehmende Kooperation staatlicher Stellen und privater Investoren eröffnet neben Chancen auch strafrechtliche Risiken. Insbesondere seit der Ausweitung der Bestechungsdelikte (§§ 331 ff. StGB) durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Abgrenzung strafbarer Korruption von erwünschter Kooperation schwierig. Seitdem kann auch das Handeln eines Amtsträgers, der im Rahmen seiner Dienstausübung einen Vorteil für den Dienstherren aushandelt, den Tatbestand der Bestechungsdelikte erfüllen.
Die Diskrepanz einer politisch erwünschten, allerdings möglicherweise strafbaren Kooperation und die wachsende Zahl derartiger Vertragsschlüsse erhöhen die Brisanz der Entscheidung, wann ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.
Die Verfasserin erörtert die Merkmale des strafrechtlichen Vorteilsbegriffes und untersucht, ob und unter welchen Umständen die vertragliche Leistung eines Austauschvertrages oder der Vertragsschluss selbst einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte darstellt.
- 5–10 Vorwort 5–10
- 11–14 A. Einführung 11–14
- 16–21 II. Rechtsgut 16–21
- 62–63 7. Ergebnis 62–63
- 67–68 2. OLG Celle 67–68
- 68–70 3. LG Hildesheim 68–70
- 80–83 4. Ergebnis 80–83
- 83–84 III. Differenzen 83–84
- 84–84 IV. Ergebnis 84–84
- 85–87 1. Lüderssen 85–87
- 87–88 2. Günter 87–88
- 88–89 3. Zieschang 88–89
- 89–90 4. Wrackmeyer 89–90
- 90–90 5. Taschke 90–90
- 90–91 6. Verrel 90–91
- 91–93 7. Stellungnahme 91–93
- 98–99 III. Ergebnis 98–99
- 109–124 2. Gegenseitige Verträge 109–124
- 143–144 VII. Endergebnis 143–144
- 154–154 G. Thesen 154–154
- 155–166 Literaturverzeichnis 155–166