Zusammenfassung
Haftet der Anwalt, wenn er nicht „trifft“, was letztinstanzlich für Recht erkannt wird? Im Streitfall entscheiden erst die Gerichte verbindlich, was „Recht“ ist. Vor diesem Hintergrund objektiver Ungewissheit im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Festlegung wird vorliegend die Haftung des Rechtsanwalts für fehlerhafte Rechtsberatung untersucht. Im Kern geht es dabei um die Frage, was die für die anwaltliche Beratung maßgebliche Rechtslage ist. Unter Einbeziehung der Rechtsprechung zur Anwaltshaftung und der Kritik, die diese seit Jahrzehnten begleitet, wird die Antwort durch eine Rückbindung an die dogmatischen Grundlagen der zivilrechtlichen Vertragshaftung gefunden.
- 88–128 II. Pflichtverletzung 88–128
- 172–172 E. Die Fahrlässigkeit 172–172
- 172–173 F. Zusammenfassung 172–173
- 178–205 B. Einzelfälle 178–205
- 189–205 III. Gerichtsfehler 189–205
- 209–218 Literaturverzeichnis 209–218