Zusammenfassung
Von der Regelung der sogenannten „vorübergehenden Unmöglichkeit“ hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform bewusst Abstand genommen und die Lösung Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Die vorliegende Studie versucht das zeitweilige Leistungshindernis in das Leistungsstörungsrecht des BGB einzuordnen. Anhand der Analyse der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass – neben den Besonderheiten im Dauerschuldverhältnis – allein bei einem absoluten Fixgeschäft oder bei einem (drohenden) Ablauf des Erfüllungszeitraums die Anwendung der §§ 275, 283, 326 BGB gerechtfertigt ist. Die „vorübergehende Unmöglichkeit“ fällt nicht unter § 275 BGB.
- 19–23 § 1 Einleitung 19–23
- 35–36 D. Folgerungen 35–36
- 97–99 § 5 Grenzfälle 97–99
- 117–117 A. Das Problem 117–117
- 163–164 D. Ergebnis 163–164
- 170–172 D. Ergebnis 170–172
- 179–180 D. Ergebnis 179–180
- 201–201 D. Ergebnis 201–201
- 214–214 A. Langzeitverträge 214–214
- 237–254 Literaturverzeichnis 237–254
- 255–258 Stichwortverzeichnis 255–258