Zusammenfassung
Gottlieb Planck (1824-1910) gilt allgemein als 'Vater' des Bürgerlichen Gesetzbuchs. "So wird das Urteil über das BGB denn auch ein Urteil über ihn und seine Leistungen in sich schließen". Mit diesen Worten hat Rudolf Sohm vor hundert Jahren die Identifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Gottlieb Planck auf den Punkt gebracht. Nun ist dieses Urteil aber kein einstimmiges. Bekannt sind die Einwände, die seit 1888 gegen das BGB erhoben werden. Dass diese Kritik in den letzten Jahren zunehmend auf Widerspruch gestoßen ist, kann auch für das Urteil über Planck nicht ohne Folgen bleiben.
Die hundertste Wiederkehr seines Todestages gibt Anlass, an Gottlieb Planck und seine Leistungen zu erinnern.
- 46–48 V. Resümee 46–48
- 59–60 IV. Resümee 59–60
- 74–76 IV. Resümee 74–76
- 85–86 III. Resümee 85–86
- 98–100 V. Resümee 98–100
- 133–134 Abkürzungsverzeichnis 133–134