Zusammenfassung
Verbrechen darf sich nicht lohnen. Daher sind illegal erlangte Vermögenswerte dem Täter nach den Vorschriften über die strafrechtliche Gewinnabschöpfung grundsätzlich zu entziehen. Zugleich hat der Täter die Gewinne jedoch auch zu versteuern, da das Steuerrecht zwischen legal und illegal erworbenem Einkommen nicht unterscheidet. Hieraus kann sich für den Täter unter Umständen eine Doppelbelastung ergeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden ist.
Die Arbeit widmet sich dem Verhältnis der verschiedenen Gewinnabschöpfungsmaßnahmen zum Steuerrecht. Dabei werden mögliche Doppelbelastungen zunächst anhand eines abstrakten Fallbeispiels ermittelt und eine für die Vermeidung des Konflikts taugliche Lösung entwickelt. Diese Lösung wird sodann in den Bereichen des Strafrechts, in denen die Thematik aktuell werden kann, wie etwa dem Kapitalmarktstrafrecht, dem Korruptionsstrafrecht oder dem Kartellordnungswidrigkeitenrecht, erprobt. Die Untersuchung mündet in einen Gesetzesvorschlag, der u.a. die Abschaffung des „Bruttoprinzips“ als der größten dogmatischen Schwachstelle im geltenden Recht der Gewinnabschöpfung vorsieht.
- 25–27 Einleitung 25–27
- 43–46 I. Grundsatz 43–46
- 73–99 A. Einkommensteuer 73–99
- 99–100 B. Körperschaftsteuer 99–100
- 100–101 C. Gewerbesteuer 100–101
- 101–107 A. Umsatzsteuer 101–107
- 114–116 II. Mittelbare Kosten 114–116
- 116–116 III. Öffentliche Lasten 116–116
- 116–130 I. Ertragsteuern 116–130
- 134–134 III. Substanzsteuern 134–134
- 134–150 I. Ertragsteuern 134–150
- 154–259 4. Kapitel: Abschöpfungs- und steuerrechtliche Besonderheiten in einzelnen Deliktsgruppen 154–259
- 169–170 IV. Fazit 169–170
- 198–211 IV. Korruption 198–211
- 227–237 VII. Arbeitsstrafrecht 227–237
- 237–242 VIII. Umweltstrafrecht 237–242
- 249–256 X. Steuerstrafrecht 249–256
- 271–286 Literaturverzeichnis 271–286