Zusammenfassung
Kartellmitglieder haften als Gesamtschuldner. Mit diesem lapidaren Satz meinte man in Deutschland bislang, alles Wesentliche zur solidarischen Natur der Haftung von Unternehmen, die wegen wettbewerbswidriger Absprachen Schadenersatz leisten müssen, gesagt zu haben. Doch auch hier gilt, was der U.S. Supreme Court schon 1981 wusste: Gerade der Kartellregress, also der Gesamtschuldnerausgleich von Kartellmitgliedern, ist ein kaum zu lösendes Problem.
Gekennzeichnet durch die Eigenheiten kartellrechtlicher Sachverhalte und eine unübersichtliche Vielzahl interaktiver Schuldverhältnisse ist der Kartellregress praktisch so gut wie undurchführbar, sofern es ihn rechtlich überhaupt gibt. In den USA ist er jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Die dahinterstehenden Erwägungen könnten auch in Deutschland gelten.
Der Autor, seit Jahren in der kartelldeliktsrechtlichen Praxis tätig, will die längst überfällige Diskussion des Kartellregresses diesseits des Atlantiks anstoßen. Er stellt dazu den Kartellregress de lege lata dar und plädiert für dessen Instrumentalisierung im Sinne einer effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung, die mit der öffentlichen Kartellrechtsdurchsetzung harmonisiert.
- 17–18 Einführung 17–18
- 139–149 C. Prozessuales 139–149
- 329–346 Literaturverzeichnis 329–346