Wertungswidersprüche zwischen Embryonenschutzgesetz und den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs?
Am Beispiel des Verbots der Präimplantationsdiagnostik
Zusammenfassung
Mit der Präimplantationsdiagnostik verschärft sich ein Konflikt, der bereits bei der Pränataldiagnostik angelegt ist. Beide Methoden können einer Entscheidung über einen Embryo vorgreifen und somit eine selektive Wirkung entfalten. Während eine Pränataldiagnostik und ein sich anschließender Schwangerschaftsabbruch über die medizinisch-soziale Indikation eine Legitimation erhalten, soll die Präimplantationsdiagnostik unzulässig und ein Verwerfen eines kranken Embryos untersagt sein. Die Arbeit leistet einen Betrag zur Klärung der Frage, ob der Gesetzgeber mit den Regelungskomplexen Embryonenschutzgesetz und den §§ 218 StGB ff. in einen Wertungswiderspruch geraten ist.
- 17–18 A. Problemaufriss 17–18
- 18–30 B. Einleitung 18–30
- 31–58 A. Hintergrund 31–58
- 60–61 A. Einleitung 60–61
- 101–102 II. Italien 101–102
- 102–103 I. Belgien 102–103
- 103–105 II. Großbritannien 103–105
- 105–106 III. Niederlande 105–106
- 106–107 IV. Frankreich 106–107
- 107–108 V. Norwegen 107–108
- 108–108 VI. Spanien 108–108
- 110–113 A. Einleitung 110–113
- 113–114 I. Einführung 113–114
- 119–120 IV. Das Gesetz von 1976 119–120
- 124–172 C. Geltendes Recht 124–172
- 126–127 III. Rechtsgüterschutz 126–127
- 127–128 IV. Tatobjekt 127–128
- 128–128 V. Schutzphasen 128–128
- 261–274 Literaturverzeichnis 261–274