Tarifvertragliche Öffnungsklauseln zur Einführung variabler Entgeltbestandteile durch Betriebsvereinbarung
Zur kollektivrechtlichen Einordnung der Tarifregelungen für das private Bankgewerbe vom 13. Dezember 2002
Zusammenfassung
Mehr Regelungsmacht für die Betriebsparteien bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen! Diese Forderung können die Tarifparteien selbst erfüllen, indem sie mit einer tariflichen Öffnungsklausel die Brücke von der Tarif- zur Betriebsebene schlagen – für viele der Königsweg, um flexible Kollektivregelungen unter Wahrung der Tarifautonomie zu erzielen.
So bedeutsam diese Regelungsoption auch ist, so sehr muss geklärt werden, wie die Kombination aus Tarif- und Betriebsvereinbarung einzuordnen ist und welche Arbeitnehmer davon unmittelbar erfasst werden: die Belegschaft insgesamt, so das BAG gestützt auf die personelle Reichweite der Betriebsvereinbarung nach dem BetrVG, oder – typisch für den Tarifvertrag – allein die organisierten Arbeitnehmer. Ebenso wenig ist geklärt, ob die Tarifparteien allein mit eingrenzenden Vorgaben die Betriebsebene einschalten oder das Öffnungsmaß frei bestimmen können.
Die Arbeit entwickelt aus den Grundlagen der tarif- und betriebsautonomen Rechtsetzung Möglichkeiten und Grenzen des Zusammenspiels beider kollektiver Regelungsebenen. Am Beispiel einschlägiger Entgeltregelungen im Bankgewerbe stellt das Werk die Spielräume für die Tarif- und Betriebspraxis dar.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 11–12 Einleitung 11–12
- 16–17 2. § 10 Nr. 4 MTV 16–17
- 20–26 B. Friktionen bei der Verknüpfung der tarifvertraglichen mit der betrieblichen Rechtsetzung 20–26
- 53–55 6. Ergebnisse 53–55
- 131–135 E. Streitigkeiten 131–135
- 142–147 V. AGB-Kontrolle 142–147
- 147–148 VI. Ergebnisse 147–148
- 163–171 Literaturverzeichnis 163–171