Bachelor und Master in der beruflichen Bildung
Möglichkeiten und Grenzen der Verwendung der Bezeichnungen Bachelor und Master im nicht-akademischen Bereich
Zusammenfassung
Die vorliegende Untersuchung befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Abschlussbezeichnungen Bachelor (Professional) und Master (Professional) für Absolventen der geregelten beruflichen (nicht akademischen) Weiterbildung verwendet werden können. Die zunehmende grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitnehmer erfordert Abschlussbezeichnungen, die international lesbar sind. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass rechtliche Bedenken dann nicht bestehen, wenn die berufliche Weiterbildung ein hohes, einer Hochschulausbildung vergleichbares Qualifikationsniveau erreicht. Den Hochschulen ist kein Monopol hinsichtlich der Verwendung der Begriffe Bachelor und Master verliehen.
- 31–31 I. Belgien 31–31
- 31–32 II. Dänemark 31–32
- 32–34 III. Frankreich 32–34
- 34–35 IV. Niederlande 34–35
- 35–35 V. Österreich 35–35
- 35–35 VI. Schweden 35–35
- 79–81 1. Wortlaut 79–81
- 96–97 2. Markenrecht 96–97
- 97–108 IV. Strafrecht 97–108
- 100–108 2. § 132a Abs. 2 StGB 100–108
- 108–108 V. Zusammenfassung 108–108
- 109–112 G. Weitere Vorgaben? 109–112
- 112–112 IV. Zusammenfassung 112–112
- 117–119 Literaturverzeichnis 117–119