Zusammenfassung
Ziel eines kollektiven Rechtsbehelfs zugunsten geschädigter Kapitalanleger ist es, gleichgerichtete Schadensersatzansprüche zu bündeln, um dadurch die prozessuale Durchsetzung effizienter zu gestalten. Im Unterschied zur Zweiparteienstruktur des Zivilprozesses soll ein Kläger den Prozess als Repräsentant, Vertreter oder Musterkläger für eine Vielzahl von Kapitalanlegern führen.
Die Autorin untersucht, inwieweit sich eine solche Kollektivwirkung in materiellrechtlicher, verfassungsrechtlicher und prozessualer Hinsicht in das deutsche Recht einfügen lässt. Ein Vergleich mit den Rechtsordnungen der USA, Englands und Frankreichs zeigt, dass die Reichweite der Kollektivwirkung in besonderem Maße von den jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen abhängt. Im deutschen Recht setzen vor allem das Prinzip des rechtlichen Gehörs und der Dispositionsgrundsatz sowie das individuelle Konzept der kapitalmarktrechtlichen Haftung einer weitreichenden Kollektivwirkung Grenzen.
Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erkenntnisse bewertet die Autorin schließlich das am 1. November 2005 in Kraft getretene Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG).
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- 19–24 Einleitung 19–24
- 57–58 D. Ergebnis 57–58
- 91–92 V. Zusammenfassung 91–92
- 101–102 V. Zusammenfassung 101–102
- 102–103 D. Ergebnis 102–103
- 137–145 II. Dispositionsmaxime 137–145
- 169–173 V. Gleichheitssatz 169–173
- 173–174 D. Ergebnis 173–174
- 176–181 I. Rechtskraftwirkung 176–181
- 184–184 IV. Gestaltungswirkung 184–184
- 191–191 D. Ergebnis 191–191
- 214–218 Schlussbetrachtung 214–218
- 219–236 Literaturverzeichnis 219–236