Wann ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit verantwortlich?
Zugleich eine Untersuchung des Verhältnisses zwischen Unmöglichkeit und Verzögerung der Leistung
Zusammenfassung
Bei einer Unmöglichkeit der Leistung ist der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Im Gegenzug braucht der Gläubiger die Gegenleistung nicht (mehr) zu erbringen. Es gilt also der Grundsatz: Ohne Leistung keine Gegenleistung. Allerdings nicht ausnahmslos. So bleibt der Gläubiger zur Leistung verpflichtet, wenn er für die Unmöglichkeit der Leistung „verantwortlich“ ist. Wann die Gegenleistungspflicht aufrecht zu erhalten ist, war bereits nach dem alten Schuldrecht umstritten. Nach der Schuldrechtsmodernisierung stellt sich die Frage unter neuen Vorzeichen. Die Arbeit untersucht grundlegend diese und weitere Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“.
- 92–92 D. Ergebnis 92–92
- 145–145 F. Ergebnis 145–145
- 146–147 A. Problemlage 146–147
- 151–151 III. Zwischenergebnis 151–151
- 158–159 H. Ergebnis 158–159
- 163–166 Stichwortverzeichnis 163–166
- 167–181 Literaturverzeichnis 167–181