Zusammenfassung
Das Buch von Steidte-Megerlin zeigt ausführlich die Rechtsdienstleistungsbefugnisse von in Deutschland zugelassenen Factoringinstituten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) auf und überprüft deren Forderungseinzug und „Mischformen“ des Factoring auf eine Erlaubnispflicht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 RDG (Inkassoerlaubnis). Dafür hat Steidte-Megerlin zunächst eine ausführliche Einordnung des breiten Tätigkeitsspektrum von Factoringinstituten, wie z.B. rechtliche Beratungen in Absatz- und Investitionsfragen, Solvenzüberwachung von Debitoren und außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbeitreibung, vorgenommen sowie die Mischformen des Factoring definiert und zusammengestellt. Das Buch setzt sich dabei ausführlich mit den vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen und Rechtsfolgen bei entsprechenden Verstößen, insbesondere eines Tätigwerdens ohne Registrierung, auseinander. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der Wirksamkeit der dem Factoring zugrunde liegenden Forderungsabtretungen.
Schlagworte
Wirtschaftsrecht Rechtsdienstleistungen Factoring Institute Factoring Inkassoerlaubnis Unwirksamkeit der Abtretung echtes und unechtes Factoring Inkassodienstleistungen Factoringzulassung erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen erlaubte Nebenleistung zur Hauptleistung Factoringvertrag Übernahme Delkredererisiko endgültiger Forderungserwerb Mischfälle im Factoring- 27–36 A Einleitung 27–36
- 289–300 Literaturverzeichnis 289–300
2 Treffer gefunden
- „... , ist die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung immer erlaubt (zentraler Erlaubnistatbestand des RDG222 ...” „... ). Ist die Rechtsdienstleistung jedoch keine Nebenleistung und damit nicht nach § 5 RDG erlaubt, darf sie ...” „... (eventuell untergeordnete Nebenleistung)290. Das LG Fulda291 hat 2015 zur Frage der Einordnung der ...”
- „... . Nebenleistung Ob die Beratung der Factoringkunden im Vorfeld des Vertragsschlusses zur Herbeiführung der ...” „... als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Tätigkeit des Factors darstellen. Hirtz512 zieht ...” „... zulässige Nebenleistung gemäß der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 RDG stellen sie erlaubte ...”