Zusammenfassung
Jeder Staat kann in eine Notlage (Staatsnotstand) geraten, in der er – durch Verhängung des Ausnahmezustands – das Recht für eine gewisse Zeit suspendieren muss, um mit aller Macht gegen eine existentielle Bedrohung oder gar seine eigene Vernichtung anzugehen. Carl Schmitt hat diesen Zustand als „kommissarische Diktatur“ bezeichnet. Eine solche Lage tritt dann ein, wenn die von der Verfassung vorgegebene Ordnung in Gefahr ist, zerstört oder zumindest grundlegend beeinträchtigt zu werden. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage hat sich das Thema „Ausnahmezustand“ keineswegs erledigt. Vielmehr scheint sich eine neue Form des „permanenten Ausnahmezustandes“ (Agamben) etabliert zu haben. Dieser Entwicklung wird in den Beiträgen zur 2. Auflage nachgegangen. Mit Beiträgen von Andreas Anter, Dirk Blasius, Norbert Campagna, Verena Frick, Oliver Hidalgo, Jochen Kleinschmidt, Christian Kreuder-Sonnen, Matthias Lemke, Reinhard Mehring, Pedro Hermilio Villas Bôas Castelo Branco, Stefano Saracino und Rüdiger Voigt.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 9–16 Ausnahmezustand 9–16
- 87–122 Ausnahmezustand 87–122
- 123–136 Preußische Bindungen 123–136
- 305–307 Autoren/Autorinnen 305–307