Regulierungen der Religionsfreiheit
Von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Zusammenfassung
Der Artikel 18 zur Religionsfreiheit in der Erklärung der Menschenrechte von 1948 stellte den Religionswissenschaften die Aufgabe, ihren Religionsbegriff neu zu überdenken. Die Religionsorganisationen erhielten unantastbare Rechte. Religion manifestiert sich jetzt auch in Internationalen religiösen NGOs. Ihre öffentliche Betätigung macht sie zu globalen Akteuren und damit auch zu möglichen Partnern oder auch Gegnern in der Außenpolitik von Nationalstaaten.
Die meisten Studien zur Religionsfreiheit bleiben bei dem Artikel 18 und seiner Entstehung stehen. Die Frage der Umsetzung des Artikels in den weiteren Erklärungen und Institutionen der VN sowie den Europäischen Institutionen wird selten untersucht – Studien dazu sind eine fast komplette Leerstelle in der Religionsgeschichte, Religionssoziologe, Religionswissenschaft und Theologie.
Der Autor legt den Schwerpunkt in seinem Buch darauf, wie unter dem Allgemeinen und Europäischen Menschenrecht die Religionsfreiheit realisiert und reguliert wurde und wird, u.a. in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg.
Schlagworte
Religionssoziologie Menschenrechte Religionsfreiheit ICCPR Menschenrechtserklärung Säkularität- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 137–178 Quellenanhang 137–178
- 179–190 Bibliographie 179–190