Notstandskontrolle
Notstand und Beurteilungsspielraum in der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Zusammenfassung
Zwischen 2015 und 2017 erklärten sowohl Frankreich, die Türkei, als auch die Ukraine als Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention den Notstand nach Art. 15 EMRK. Die Ereignisse zeigen, dass der mit der Suspendierung von Konventionsrechten einhergehenden Diskussion um die rechtliche Normierung politischer und gesellschaftlicher Ausnahmezustände aktuelle Bedeutung zukommt. Zentral ist dabei die Frage, wer letztendlich den Notstand kontrolliert: der souveräne Nationalstaat, die Staatengemeinschaft mittels einer überstaatlichen gerichtlichen Kontrolle oder beide im Rahmen einer vertikalen und horizontalen Gewaltenverschränkung im europäischen Mehrebenensystem. Der weit gefasste Wortlaut des Art. 15 EMRK bringt Unklarheiten mit sich, auf die die Straßburger Konventionsorgane im Laufe der Jahre mit einer ausdifferenzierten Judikatur und mit der Einräumung nationaler Beurteilungsspielräume in Abwägungsfragen reagiert haben und die in der Arbeit näher untersucht wird.
Schlagworte
Menschenrechte Ausnahmezustand Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EGMR Notstand Notstandskontrolle Beurteilungsspielraum- 15–24 Einleitung 15–24
- 289–306 Literaturverzeichnis 289–306