Zusammenfassung
Die Erziehungsrente verstößt in ihrer aktuellen Form gegen Art. 6 Abs. 5 GG, da sie ihrer Unterhaltsersatzfunktion nur im eingeschränkten Maße – nämlich nicht im Falle nichtehelicher Kinder – nachkommt. Die durch die Nichtgewährung der Erziehungsrente entstehende finanzielle Benachteiligung nichtehelicher Familien gegenüber ehelichen Familien lässt sich mit dem kollidierenden Verfassungsrecht des Ehegrundrechts rechtfertigen. Anders verhält es sich hinsichtlich der verfassungsrechtlich geschützten Güter nichtehelicher Kinder. Die nacheheliche Solidarität kann alleine im Elternverhältnis herangezogen werden, nicht aber im Eltern-Kind-Verhältnis. Der Unterhaltsanspruch der Kinder basiert ausschließlich auf der elterlichen Verantwortung und nicht auf dem Bestehen einer Ehe. Auch § 47 SGB VI muss daher als Ausdruck der Elternverantwortung angesehen werden. Zur Reformierung von § 47 SGB VI gibt diese Arbeit einen konkreten Ansatz, den Tatbestand auf nichteheliche Kinder auszuweiten.
- 254–257 Fünftes Kapitel: Resümee 254–257
- 258–266 Anhang I 258–266
- 267–268 Anhang II 267–268
- 269–270 Anhang III 269–270
- 271–283 Literaturverzeichnis 271–283