Zusammenfassung
Die Abfindung von Anwartschaften und Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat große Praxisrelevanz. Arbeitgebern ermöglicht sie die Befreiung von den langlebigen Versorgungsverbindlichkeiten, Arbeitnehmern die vorzeitige Auszahlung des Versorgungskapitals. Zum Schutz der Versorgungsanrechte vor vorzeitiger Verwertung werden sie in § 3 BetrAVG einem weitreichenden Abfindungsverbot unterworfen. Das Werk behandelt Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der komplexen Norm, bezieht Stellung zu strittigen und ungeklärten Auslegungsfragen und bewertet festgestellte Schutzlücken im Lichte der gesetzgeberischen Zielsetzung. Dabei zeigt sich, dass die Norm ihren Zielen nicht in jeder Hinsicht gerecht wird. Quasi spiegelbildlich wird sodann die Verfassungsmäßigkeit der vom Abfindungsverbot ausgehenden Beschränkungen der Privatautonomie geprüft. Der Autor ist Rechtsanwalt und berät zu arbeitsrechtlichen Fragen, schwerpunktmäßig aus dem Bereich des Betriebsrentenrechts.
Schlagworte
Betriebliche Altersversorgung Privatautonomie BetrAVG Vertragsfreiheit Abfindungsverbot Betriebsrentenrecht Betriebsrentengesetz Abfindung Versorgungsanspruch Abfindung betriebliche Altersversorgung Abfindung Anwartschaft Abfindung Betriebsrente Abfindung laufende Leistungen- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 223–230 Literaturverzeichnis 223–230
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- „... : Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht, Grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung im ...” „... Spannungsfeld von europäischem und internationalem Betriebsrentenrecht, 2000 (zitiert: Bittner, Europäisches ...” „... und internationales Betriebsrentenrecht). Blomeyer, Wolfgang: Anm. zu OLG Oldenburg, Urt. v ...”
- „... , Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht, S. 143 ff. Viertes Kapitel: § 3 BetrAVG und ...”
- „... und Rechtswirkungen des § 3 BetrAVG 58 Betriebsrentenrecht kennt jedoch noch weitere ...” „... planwidrige Regelungslücke spricht auch, dass der Gesetzgeber die betriebsrentenrechtliche Problematik eines ...” „... betriebsrentenrechtlichen Beschränkungen unterliegen (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG277). 2. Rechtsnatur und ...”