Zusammenfassung
Der Richter unterliegt bei seinem Urteilen dem psychologischen Ankereffekt, welcher die Beeinflussung des Urteils in Richtung eines zuvor wahrgenommenen numerischen Wertes bewirkt. Nach einer Aufarbeitung der vorhandenen Forschungen zum Ankereffekt erfolgt eine Diskussion darüber, ob durch das Vorliegen eines solchen Effektes bei der derzeitigen Rechtslage zu § 258 StPO hinsichtlich der Schlussvorträge ein Verstoß gegen das faire Verfahren vorliegt. Sodann wird mithilfe einer kritischen Auseinandersetzung die Notwendigkeit einer Reproduktion der Ergebnisse durch eigene empirische Untersuchungen verdeutlicht. Deren Durchführung hatte neben der Reproduktion das Aufzeigen von etwaigen Ausgleichsmöglichkeiten gegen Ankereffekte zum Ziel. Der statistischen Auswertung der eigenen Ergebnisse folgt eine kritische Auseinandersetzung mit denselben, insbesondere eine erneute Beurteilung der Frage nach einem Verstoß gegen das faire Verfahren.
Schlagworte
Urteil Rechtspsychologie interdisziplinäre Forschung Ankereffekt Entscheidungsfindung fair trial Strafprozess Urteilsfindung Schlussvorträge faires Verfahren- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 23–24 Einleitung 23–24
- 231–240 Quellenverzeichnis 231–240
- 241–246 Glossar 241–246
- 247–268 Anhang 247–268
7 Treffer gefunden
- „... dies für sich genommen noch keine Re‐ levanz besitzt, da es Sinn der Schlussvorträge ist, in deren ...” „... , dass durch die derzeitige Reihenfolge der Schlussvorträge – erst Staatsanwaltschaft, dann Verteidigung ...” „... Richters durch den Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft aus‐ gleichend und bestimmend einwirken zu können ...”
- „... Zwischenrufe2. 75 Ankereffekte durch die SchlussvorträgeII. 77 Relevante Anker1. 78 Irrelevante Anker2. 79 ...” „... fairen VerfahrenV. 123 Rechtslage der SchlussvorträgeC. 130 RegelungsinhaltI. 131 NormzweckII. 133 ...”
- „... die Schlussvorträge. Die Darstellung der Grundlagen wird mit etwaigen Kom‐ pensationsmöglichkeiten und ...”
- „... Restrukturierungshypothese negative Reihenfolge der Schlussvorträge beibehalten sollte. Denn die Beibehal‐ tung der ...” „... Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft beein‐ flussen, indem er die Strafmaßhöhe in die Kalkulation seiner eigenen ...” „... Forschungsarbeiten geben. Sinn und Zweck der Schlussvorträge ist die rationale Beeinflussung des Richters. Durch die ...”
- „... längere ist, besteht eine lange Zeit vor den Schlussvorträgen, um über ein etwaiges Strafmaß nachzudenken ...” „... Schlussvorträge von Staatsanwalt‐ schaft und Strafverteidiger (Kondition C) und in der vierten Versuchsgrup‐ pe ...” „... Schlussvorträge – erst Verteidigung, dann Staatsanwalt – mit densel‐ bb) cc) A. Untersuchungen mit ...”
- „... – die vorgegebene Reihenfolge der Schlussvorträge gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, insbeson ...”
- „... eingeführt wird und dem unteren Anker, der durch den Schlussvortrag der Verteidigung eingeführt wird. df ...”