Zusammenfassung
Minderheiten sind als Opfer von Völkerstraftaten unfreiwillige Akteure des Völkerstrafrechts, jedoch nur bedingt durch die relevanten Tatbestände des Völkermords, der Menschlichkeitsverbrechen und Kriegsverbrechen geschützt. Das allgemeine Völkerrecht gewährt Minderheiten im Rahmen der Menschenrechte aus verschiedenen Gründen eigene Rechtspositionen und schützt so deren eigenständige Identität.
Demgegenüber komplementiert das Völkerstrafrecht diesen Schutz durch die Sanktionierung massiver Menschenrechtsverletzungen nur in einem eingeschränkten Umfang. Um diesen Schutzumfang und Art und Weise des Schutzes von Minderheiten zu bestimmen, vergleicht die vorliegende Untersuchung allgemeines Völkerrecht und Völkerstrafrecht. Dabei ist maßgeblich, inwieweit das Völkerstrafrecht Minderheiten spezifisch in ihrer Identität berücksichtigt und welche anerkannten Rechtspositionen von Minderheiten es unmittelbar oder mittelbar schützt.
- 21–23 Einführung 21–23
- 455–482 Literaturverzeichnis 455–482
- 495–510 Dokumenteverzeichnis 495–510