Das Verbot der Mehrfachvertretung im Aktien- und GmbH-Konzern
Die Anwendbarkeit des § 181 Alt. 2 BGB
Zusammenfassung
Nach § 181 Alt. 2 BGB ist es einem Vertreter grundsätzlich untersagt, auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts als Vertreter für jede der beiden Parteien tätig zu werden (sog. Verbot der Mehrfachvertretung). Während die Anwendung dieser Regelung im Allgemeinen Teil des BGB als geklärt gilt, bereitet § 181 Alt. 2 BGB bzw. sein Zweck in Konzernsachverhalten, namentlich in mit Doppelmandatsträgern besetzten Aktien- oder GmbH-Konzerngesellschaften, erhebliche praktische und rechtliche Probleme. So steht das Verbot der Mehrfachvertretung im Widerspruch zum Grundgedanken des deutschen Konzernrechts, welches eine zusammenhängende Konzernleitung ermöglichen und unterstützen soll. Hinzu kommt, dass in Konzernkonstellationen die Ausnahme der Gestattung durch den Vertretenen an vergleichsweise strenge formale Hürden und Anforderungen geknüpft ist, die in der Praxis für zusätzlichen Aufwand und Rechtsunsicherheit sorgen.
In ihrer Dissertation widmet sich die Verfasserin der wertungsgerechten Auflösung dieses Problemkreises. Anhand einer umfassenden dogmatischen Analyse wird untersucht, ob sich die Herausnahme des Konzernbinnengeschäftes im Aktien- und GmbH-Unterordnungskonzern aus dem Anwendungsbereich des § 181 Alt. 2 BGB aufgrund der dort geltenden Besonderheiten rechtsdogmatisch begründen lässt.
- 21–25 Einleitung 21–25
- 271–290 Literaturverzeichnis 271–290