Waldeigentum und Naturschutz
Der verfassungsrechtliche Schutz des Waldeigentums im Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Zusammenfassung
Der Wald ist heute durch gute forstwirtschaftliche Praxis der Eigentümer Grundlage einer wirtschaftlichen Nutzung, der Erholung, der Entfaltung von Natur- und Umwelt. Doch gegenwärtig droht ein Naturschutzrecht den Waldeigentümer aus seinen Rechten zu verdrängen. Deshalb sind der verfassungsrechtliche Schutz des Privateigentums, die europarechtlichen Regelungen des Artenschutzes sowie die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes zu Leitgedanken zusammenzuführen, die eine natürliche Entwicklung des Waldes durch eine nachhaltige, umweltbewusste Forstwirtschaft sichern. Der Eigentümer muss das Recht behalten, die Baumarten im Wald auszuwählen und über das Totholz zu bestimmen. Die Fremdnutzung des Waldes durch Reiter und Radfahrer ist mit den Erfordernissen des Waldes in Einklang zu halten, der Arten- und Biotopschutz auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung abzustimmen. Die Beteiligung von Naturschutzorganisationen muss neu geregelt werden.
- 15–21 A. Ergebnisse 15–21