Zusammenfassung
Im Zuge von MoMiG und ARUG wurde das Merkmal Vollwertigkeit in §§ 19, 30 GmbHG, §§ 27, 57 AktG und damit im Zentrum des gesellschaftsrechtlichen Kapitalschutzes verankert. Die Kriterien für die Bestimmung des Merkmals Vollwertigkeit werden seitdem kontrovers diskutiert. Befürwortet wird insbesondere eine handelsbilanzielle Sichtweise.
Die Verfasserin entwickelt im ersten Teil, dem Schwerpunkt der Abhandlung, eine von handelsbilanziellem Denken losgelöste Bestimmung des Merkmals Vollwertigkeit. Der zweite Teil der Abhandlung befasst sich mit den Haftungsrisiken, denen ein Geschäftsleiter bei der Beurteilung des Merkmals Vollwertigkeit ausgesetzt sein kann.