Zusammenfassung
§ 53 StPO gewährt den dort genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, und schützt so das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträgern und ihren Geheimnisgebern. Außerhalb der Vernehmungssituation droht dieser Schutz insbesondere durch heimliche Ermittlungsmaßnahmen unterlaufen zu werden. § 160a StPO bezweckt, dies zu verhindern.
Die Dissertationsschrift enthält eine umfassende rechtssystematische Prüfung der im Jahr 2008 eingeführten Regelung. Der Autor bewertet die Norm zwar als rechtspolitischen Fortschritt, erkennt aber umfassenden Nachbesserungsbedarf insbesondere hinsichtlich des durch § 160a Abs. 2 StPO nur relativ gewährten Schutzes und unterbreitet schließlich einen Reformvorschlag.
Der Autor war von 2011 bis 2015 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Kriminalwissenschaften der CAU Kiel am Lehrstuhl von Prof. Dr. Andreas Hoyer tätig.
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- 15–18 A. Einführung 15–18
- 245–254 Literaturverzeichnis 245–254