Das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht
Unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Strafens
Zusammenfassung
Die Abhandlung arbeitet erstmals systematisch umfassend das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht auf. Seitdem sich das Disziplinarrecht im 19. Jahrhundert endgültig vom Strafrecht losgelöst hat, herrscht die Idee vor, dass beide Rechtsgebiete wesensverscheiden sind. Das Dogma der Wesensverschiedenheit führt dazu, dass Strafen und Disziplinarmaßnahmen kumulativ verhängt werden dürfen und dass neben dem Mehrfachbestrafungsverbot weitere spezifische strafrechtliche Verfassungsgarantien, wie z.B. das Schuldprinzip oder das Gesetzlichkeitsprinzip im Disziplinarrecht nicht anwendbar sind.
Die Arbeit zeigt auf, wie veraltete und überwunden geglaubte Ansichten vor allem zum Strafzweckverständnis, zur Rechtsgutslehre und zur Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis heute noch die aktuelle Diskussion beeinflussen. Wesentliche Fortentwicklungen im Straf- und Verfassungsrecht wurden bislang nicht ausreichend in Bezug auf das Verhältnis des Strafrechts zum Disziplinarrecht gewürdigt. Die Abhandlung stellt die These auf, dass beide Rechtsgebiete struktur- und damit wesensgleich sind, mit der Folge, dass die verfassungsrechtlichen strafrechtlichen Schutzgarantien grundsätzlich auch im Disziplinarrecht Anwendung finden müssen.
- 35–46 Einleitung 35–46
- 581–614 Literaturverzeichnis 581–614