Zusammenfassung
Die Thematik der atomaren Beseitigung ist in juristischer Hinsicht bislang nur rudimentär behandelt worden. Dabei vermochte der Bund seiner bereits durch das 4. ÄndG zum AtG von 1976 auferlegten Verpflichtung, eine Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle einzurichten, bislang nicht nachzukommen. Wiederholt geänderte entsorgungskonzeptionelle Herangehensweisen haben fortwährend zu einer temporalen Verschiebung der „Endlagerungsfrage“ in eine ungewisse Zukunft beigetragen. Vor diesem Hintergrund drängt(e) es sich auf zu untersuchen, ob eine derartige „Politik ephemerer Lösungsansätze“ von Rechts wegen (länger) hinzunehmen ist. Unter Einbeziehung des unlängst erlassenen StandAG arbeitet der Verfasser daher umfassend das in Deutschland geltende Beseitigungsregime für hochradioaktive langlebige Abfälle heraus und überprüft dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, dem Verfassungsrecht und dem thematisch einschlägigen Völkervertragsrecht.
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