Zusammenfassung
Die herrschende Meinung lässt eine Parteivernehmung von Amts wegen im Zivilprozess nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu, die sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne weiteres herauslesen lassen und in der Praxis zu zahlreichen Wertungswidersprüchen führen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der historische Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift die Voraussetzungen des richterlichen Parteieids beibehalten wollte, den die Parteivernehmung 1933 abgelöst hat, und dass die einschränkenden Voraussetzungen (Subsidiarität, Anfangswahrscheinlichkeit, voraussichtlicher Überzeugungswert) schon für den Parteieid gegolten hätten. Diese Annahme wird in dieser Untersuchung mit dem Ergebnis hinterfragt, dass sich allenfalls eine weniger weitgehend verstandene Subsidiarität tatsächlich historisch begründen lässt. Gleichzeitig wird dargestellt, welche Friktionen sich aus der herrschenden Meinung ergeben, und für eine verstärkte Anwendung der Parteivernehmung in der Praxis plädiert.
- 15–18 A) Einführung 15–18
- 229–258 F) Anwendungshindernisse 229–258
- 259–278 G) Rechtsfolge: Ermessen 259–278
- 279–286 H) Ergebnisse 279–286
- 287–308 Literaturverzeichnis 287–308
- 309–322 Anhang 309–322
- 323–324 Stichwortverzeichnis 323–324