Europäisierter und internationalisierter Verwaltungsrechtsschutz gegen Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung
Zusammenfassung
Die sogenannte Dublin III-Verordnung regelt die Frage, welcher europäische Staat einen Asylantrag inhaltlich prüfen muss, den ein drittstaatsangehöriger Asylbewerber im Gebiet der Dublin-Staaten gestellt hat.
Angesichts der hohen Zahl der jährlich in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Dublin-Staat nicht durchgeführt werden darf beziehungsweise wann eine gerichtlich einklagbare Verpflichtung zur Antragsprüfung besteht.
Der Verfasser arbeitet in der Untersuchung heraus, dass sich aufgrund der im kooperationsoffenen Verfassungsstaat bestehenden grund- und menschenrechtlichen Bindungen aus der Verordnung Rechte auf Antragsprüfung gegen die Bundesrepublik Deutschland ergeben, die wirksam in nationalen Gerichtsverfahren durchgesetzt werden können. Zudem zeigt er auf, dass der verfassungsrechtlichen Regelung über sichere Drittstaaten in Dublin-Verfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt.
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- 25–68 § 2 Grundlegung 25–68
- 167–188 § 5 Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen als unzulässig abgelehnte Asylanträge 167–188
- 193–202 Literaturverzeichnis 193–202
- 203–210 Entscheidungsregister 203–210