Art. 4 EMRK und das Verbot des Menschenhandels
Eine Untersuchung zu den positiven Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung des Menschenhandels im Kontext des europäischen Menschenrechtsschutzes
Zusammenfassung
Der Menschenhandel degradiert Opfer zu bloßer Ware. Dieses Verbrechen verstößt in allen Erscheinungsformen in gravierender Weise gegen die Menschenwürde und stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung dar.
Die Europäische Konvention für Menschenrechte enthält jedoch kein ausdrückliches Verbot des Menschenhandels.
Das Werk untersucht im ersten Teil, inwieweit Art. 4 EMRK ein ungeschriebenes Verbot des Menschenhandels entnommen werden kann und mit welchen positiven Pflichten für die Mitgliedstaaten ein solches Verbot verbunden ist. Durch eine umfangreiche Analyse des Verbotes des Menschenhandels im Völkerrecht wird diese evolutive Auslegung überprüft.
Im zweitem Teil der Arbeit wird erörtert, wie die Bundesrepublik Deutschland die positiven Pflichten zur Bekämpfung des Menschenhandels konkret umsetzt und welche Defizite noch bestehen.
- 30–40 Einleitung 30–40
- 682–781 Annex 682–781
- 782–819 Literaturverzeichnis 782–819
- 820–825 Index 820–825