Zusammenfassung
Kindergärten und Gemeindehäuser, Seniorenwohnanlagen, Krankenhäuser und Hospize, Kirchengebäude, Pfarrhäuser, Friedhöfe – es existiert eine kaum zu überblickende Vielzahl von Kirchen- und Sozialimmobilien. Viele dieser Immobilien sind stadtbild- oder nachbarschaftsprägend. Deren Unterhaltung, Nutzung und Verwaltung unterliegen besonderen Voraussetzungen, mit den anvertrauten Gütern ist wirtschaftlich und nachhaltig umzugehen.
Das Handbuch enthält professionelle Handlungsanleitungen und praktische Hinweise. Es richtet sich sowohl an Entscheidungsträger in Sozialwirtschaft und Kirche als auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die immobilienrechtlichen und immobilienwirtschaftlichen Fragen in den jeweiligen Organisationen Verantwortung tragen.
Behandelt werden u.a.: Immobilienmanagement und -marketing, Bewertung und Bilanzierung, Investition und Finanzierung, Projektentwicklung und Bauprozessmanagement, Facility Management, Bau- und Architektenrecht, Mietrecht, aber auch Energie- und Umweltmanagement.
Mit Beiträgen von:
Carolin Bahr, Torsten F. Barthel, Nicola Bernhard, Sven Bienert, Ulrich Bogenstätter, Esther Brandhorst, Wolf-Rüdiger Bub, Lutz Dettmer, Frank Dittrich, Oliver Foltin, Peter Geiger, Philipp Hoog, Detlev Hrycej, Heinrich Karg, Annette Kämpf-Dern, Anna-Katharina Koenen, Julia Küster, Silvia Marianek, Roland Mattmüller, Detlef Müller, Andreas Ott, Hans-Egon Pause, Mathias Preussner, Jeanette Raethel, Norbert Raschper, Dagmar Reiß-Fechter, Jörg Schielein, Anne Schlosser, Fritz Schmoll genannt Eisenwerth, Falko Schneider, Horst Schulz, Anna Stretz, Ingo Strugalla, Volker Teichert, Herwig Teufelsdorfer, Friedrich Vogelbusch, Thomas Zeilinger und Josef Zimmermann.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 191–224 IV. Bilanzierung 191–224
- 191–203 1. Bilanzierung nach HGB 191–203
- 315–332 2. Immobilienmarketing 315–332
- 333–383 1. Projektentwicklung 333–383
- 384–410 2. Bauprozessmanagement 384–410
- 498–518 2. Der Bauvertrag 498–518
- 519–546 3. Architektenrecht 519–546
- 605–617 1. Erbbaurecht 605–617
- 711–713 Autorenverzeichnis 711–713
- 714–730 Stichwortverzeichnis 714–730
7 Treffer gefunden
- „... Bauwerk und das Grundstückseigentum auseinander. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Dieses ...” „... Erbbaurechten fallen mithin das Eigentum an dem Bauwerk und das Grundstückseigentum auseinander. Das Bauwerk ...” „... Erbbauberechtigten stehen wie einem Grundstückseigentümer Ansprüche aus dem Eigentum zu (z. B. §§ 985, 1004 BGB). Das ...”
- „... Grundstückseigentümer Eigentum an der Anlage? Wer ist dafür verantwortlich, dass von der Anlage keine Gefahren für ...” „... an den Grundstückseigentümer verliert. Rechtsgrundlage für diesen gesetzlichen Eigentumserwerb ist ...” „... Grundstückseigentümer zu verhindern. Da § 946 BGB nicht dispositiv ist, reicht eine Vereinbarung darüber, dass das ...”
- „... Grundstückseigentümer12 den Wohnraum den Mietern nicht selbst als Vermieter zur Verfügung stellt, sondern diesen ...” „... Die Beendigung des Mietvertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Zwischenmieter führt bei ...” „... Grundstückseigentümer tritt in die sich aus dem Mietverhältnis mit dem Mieter ergebenden Rechte und Pflichten ein und ...”
- „... den Grundstückseigentümer von der Nutzung des von ihm auf eigene Rechnung errichteten ...” „... Erbbaurechts gibt der Grundstückseigentümer einem Dritten das Recht, das Grundstück für seine Zwecke über eine ...” „... Grundstückseigentümer. Ist jedoch ein bereits bebautes Grundstück vom Erbpachtvertrag betroffen, ist ein komplexes ...”
- „... des Grundbuchs ist der Grundstückseigentümer einzutragen. In Abteilung II werden Belastungen des ...” „... Geltendmachung bestimmter Rechte aus dem Grundstückseigentum, Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Eine ...” „... Grundstückseigentümer zur Vornahme aktiver Handlungen verpflichten. Grunddienstbarkeiten werden stets abstrakt zu ...”
- „... Renditeberechnung 277ff., siehe Renditeberechnung – Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers nach § 2 Nr. 7 ...” „... – Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Verfugungen uber das Erbbaurecht – nach §§ 5-8, 15 ErbbauRG 609f ...”
- „... Umlagenabrechnung ... (Wohnungs-)Unternehmen Mieter Unternehmen, Mieter Grundstückseigentümer Landeskirchen ...”