Einsatz Verdeckter Ermittler zum Entlocken des Geständnisses eines Beschuldigten
Ein Prüfstein für das Täuschungsverbot des § 136a StPO und den nemo-tenetur-Grundsatz aus Art. 6 EMRK
Zusammenfassung
Während die StPO eine Definition des Verdeckten Ermittlers (VE) liefert, regelt sie dessen Tätigkeiten höchst unvollständig. Gerade deshalb ist zu prüfen, ob § 136a StPO auch beim Einsatz von VE greift, wenn er zum Entlocken des Geständnisses des Beschuldigten eingesetzt wird. Zu bedenken ist hierbei insbesondere das Täuschungsverbot. In der Praxis operieren Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung mutmaßlicher Straftaten zunehmend mit heimlichen Ermittlungsmethoden. Allerdings lässt sich die untersuchte Forschungsfrage anhand der deutschen Rechtslage nicht abschließend beurteilen. Insofern könnte der Leading Case des EGMR als Vorbild dienen. Die strafprozessualen VE-Vorschriften fungieren dann als ein menschenrechtlicher Prüfstein hinsichtlich des Täuschungsverbots des § 136a Abs. 1 S. 1 StPO und der Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 6 EMRK. Die Arbeit liefert unter Berücksichtigung der BGH- und EGMR-Rechtsprechung tragfähige Antworten.
- 257–270 Literaturverzeichnis 257–270