Tendenzunternehmen 'zweiter Klasse'?
Anwendungsbereich und Intensität des Tendenzschutzes am Beispiel parteinaher Stiftungen
Zusammenfassung
Trotz der bald 100-jährigen Geschichte des sogenannten Tendenzschutzes im deutschen Arbeitsrecht sind bislang weder Anwendungsbereich noch Intensität des Tendenzschutzes abschließend geklärt. Am Beispiel von parteinahen Stiftungen wird der Anwendungsbereich von Tendenzschutz im kollektiven und individuellen Arbeitsrecht konkretisiert und ergründet, inwiefern die Intensität des Tendenzschutzes zwischen den einzelnen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten geistig-ideellen Zwecksetzungen je nach Grundrechtsbezug variiert. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, sprachlich zwischen Tendenzunternehmen „ersten“ und „zweiten Ranges“ zu unterscheiden, da Unternehmen mit karitativer, erzieherischer oder politischer Zwecksetzung grundsätzlich geringeren Tendentschutz genießen als Untenehmen mit anderen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Zwecken.
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- 23–26 Einleitung 23–26
- 299–300 Schlussbetrachtung 299–300
- 301–318 Literaturverzeichnis 301–318
- 319–326 Anhang 319–326