Die Methoden der Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht als richterliches Instrument der Interpretation von nationalem Recht
Zusammenfassung
Die Rechtsvergleichung ist schon lange keine alleinige Domäne des Zivilrechts mehr. Gerade durch das engagierte Plädoyer von Peter Häberle, die Rechtsvergleichung als nunmehr „fünfte Auslegungsmethode“ in den Kanon der bisher anerkannten vier Auslegungsmethoden aufzunehmen, ist die Rechtsvergleichung in den öffentlich-rechtlichen Fokus gerückt.
Insbesondere die Rechtsprechung, namentlich die des Bundesverfassungsgerichts, bedient sich zunehmend rechtsvergleichender Argumente bei der Auslegung und Interpretation nationalen Rechts. Trotz dieser gewachsenen Bedeutung der Rechtsvergleichung für die Praxis des öffentlichen Rechts und des damit verbundenen Interesses an dieser Thematik, fehlte es bisher an einer Arbeit, in der die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung, v.a. die des Bundesverfassungsgerichtes, mit rechtvergleichenden Bezügen systematisch aufgearbeitet und in den größeren Kontext der allgemeinen Methodendiskussion eingeordnet wird. Diese bisher bestehende Lücke versucht diese Arbeit zu schließen.
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- 323–324 E. Zwischenergebnis 323–324
- 527–537 D. Zusammenfassung 527–537
- 537–587 5. Kapitel: „Gefahren“ und Schranken der Rechtsvergleichung als richterliches Instrument 537–587
- 599–613 B. Ausblick 599–613
- 613–640 Literaturverzeichnis 613–640