Intimsphäre und Zeugenpflicht
Der Schutz der Intim- und Privatsphäre des Zeugen bei seiner Vernehmung im Strafverfahren
Zusammenfassung
Wer als Zeuge im Strafverfahren auszusagen hat, muss nach der Strafprozessordnung über alles Auskunft geben, was für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann. Dies gilt auch für sehr private Informationen, etwa über Krankheiten oder Sexualität. Es ist allerdings zweifelhaft, ob der de lege lata bestehende unbedingte Vorrang des Interesses an der Erforschung der Wahrheit vor dem Interesse des Zeugen am Schutz seiner Intim- und Privatsphäre heute noch eine sachgerechte Lösung darstellt. Dagegen sprechen die gewachsene Sensibilität für die Bedeutung der Privatsphäre auf verfassungs- und menschenrechtlicher Ebene, aber auch ein gewandeltes Verständnis von der Bedeutung der Wahrheitssuche im Strafverfahren.
Gudrun Fink schlägt moderne und ausgewogene Lösungen für die Problemfelder vor, wobei sie auch die legitimen Verteidigungsinteressen berücksichtigt.
Die Autorin ist Richterin im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
- 19–26 Einführung 19–26
- 403–448 Literaturverzeichnis 403–448