Zusammenfassung
Dienstverträge höherer Art können nach § 627 BGB grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Welche Dienste zur Kategorie „Dienste höherer Art“ rechnen ist ebenso umstritten wie die Auslegung der Rückausnahme des § 627 BGB, dass es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handeln darf. Der Autor zeigt auf, dass zentrales Motiv des freien Kündigungsrechts die besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers ist und leitet hieraus ab, dass das Tatbestandsmerkmal „Dienste höherer Art“ verzichtbar ist. Die Rückausnahme des § 627 BGB trägt den Planungsinteressen des Dienstnehmers Rechnung.
Der Autor lehnt folglich die einschränkende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verträgen mit Unternehmen ab. Abschließend beleuchtet der Autor die vergütungsrechtlichen Folgen der Kündigung (§ 628 BGB) und setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob bei den § 627 BGB unterfallenden Dienstverträge ein Minderungsrecht anzuerkennen ist.
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