Erstreckung der künstlerischen Leistungsschutzrechte und Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht
Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie 2006/116/EG in der durch die Richtlinie 2011/77/EU geänderten Fassung
Zusammenfassung
Die Dauer der Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller und derjenigen ausübenden Künstler, deren Darbietung auf einem Tonträger festgelegt wurde, sind durch die fristgemäße Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie 2011/77/EU von 50 auf 70 Jahre verlängert worden.
Die Autorin analysiert die Bestimmung des Art. 3 der Schutzdauerrichtlinie 2006/116/EG, welche zuletzt durch die Richtlinie 2011/77/EU geändert wurde, und deren Umsetzung in nationales, deutsches Recht. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Beurteilung der Dauer der Verwertungsrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und die dabei zutage tretende Diskriminierung der ausübenden Künstler, deren Darbietung nicht auf einem Tonträger festgelegt wurde. Die Kritik und Auslegung der Richtlinie erfolgen anhand des nationalen Urheberrechtsgesetzes, zahlreicher zum Urheberrecht ergangener Richtlinien und völkerrechtlicher Verträge, wie des WPPT, des Rom-Abkommens und des WIPO-Vertrages zum Schutz audiovisueller Darbietungen (BTAP).
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