Zusammenfassung
Gehört die fotografische Verwertung einer Sache dem Eigentümer?
Ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht als solches kennt das Sachenrecht nicht. Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind zeitlich begrenzt und stehen zudem nicht dem Eigentümer, sondern dem Urheber zu. Dennoch werden Fotografien vom Eigentümer verboten oder nur gegen Entgelt erlaubt. Das Recht, eine gemeinfreie Sache zu fotografieren, wird damit zu einem handelbaren Gut, ohne als Ausschließlichkeitsrecht normiert zu sein.
Auch in anderen Bereichen gibt es Rechtspositionen, die keine Ausschließlichkeitsrechte sind und dennoch im Wirtschaftverkehr Bedeutung haben. Hierzu gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Persönlichkeitsrechte. Am Beispiel des sogenannten Rechts am Bild der eigenen Sache geht die Arbeit den dogmatischen Grundlagen neuer Ausschließlichkeitsrechte nach. Im ersten Teil werden die Grenzen der Abwehrbefugnisse des Eigentümers nachgezeichnet. Im zweiten Teil wird überprüft, ob die Rechtsprechung den Schutzbereich des Sacheigentums um eine immaterielle Nutzung erweitern kann. Zuletzt werden die Ergebnisse der Untersuchung auf Webseiten übertragen, auf denen bestimmte Nutzungshandlungen durch eine virtuelle Hausordnung verboten sind.
- 13–30 Einleitung 13–30
- 31–116 Teil 1: Das Hausrecht 31–116
- 217–234 Literaturverzeichnis 217–234
- 235–236 Materialien 235–236