Zusammenfassung
Die Zunahme infrastrukturbedingter Behandlungsfehler in den letzten Jahren ist eine Nebenwirkung der ökonomisierten Medizin. Kennzeichnend für den Präventionsverlust des Strafrechts ist dabei die Inkongruenz zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung der Entscheidungsträger in Kliniken und Praxen. Die behandelnden Ärzte tragen bislang das alleinige Strafverfolgungsrisiko, obwohl ihnen oftmals nur ein Übernahmeverschulden angelastet werden kann. Dieses Verantwortungsgefälle wird nicht vom Gesetz vorgegeben, sondern resultiert aus einer zu engen Gesetzesauslegung durch die Ermittlungsbehörden.
Einrichtungsleitungen und behandelnde Ärzte können sich vor zivil- und strafrechtlicher Haftung schützen durch rechtzeitige Aufklärung ihrer Patienten über eine schwache Infrastruktur. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann zwar nicht über die bloße Möglichkeit eines Behandlungsfehlers befreiend aufgeklärt werden, wohl aber über bereits feststehende Standardunterschreitungen.
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- 21–69 A. Einleitung 21–69
- 529–551 Literaturverzeichnis 529–551
- 551–558 Stichwortverzeichnis 551–558